Die Neuregelung der sog. Störerhaftung bei Internetzugängen ist Ende Juli in Kraft getreten (s. ZAP Anwaltsmagazin 17/2016, S. 885). Erklärtes Ziel der gesetzgeberischen Maßnahme ist es, dass mehr frei zugängliche WLAN-Hotspots geschaffen werden. Doch die Neuregelung war von Anfang an unter Rechts- und IT-Experten umstritten.

Die Kritiker der Neuregelung beanstanden, dass der Regelungsgehalt der neuen Formulierungen im Telemediengesetz kaum besser als der alte sei. Der explizite Ausschluss der Haftung des WLAN-Betreibers würde sich nur in der Gesetzesbegründung, jedoch nicht im eigentlichen Gesetzestext wiederfinden.

Auch die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein hat jetzt noch einmal darauf hingewiesen, dass sich im Gesetzestext kein expliziter Hinweis darauf findet, dass Anbieter anders als bisher nun vor Unterlassungsansprüchen geschützt sind. Rechtssicherheit dürfte es der Arbeitsgemeinschaft zufolge frühestens im September geben. Dann will sich der EuGH grundsätzlich mit der Rechtmäßigkeit der Haftung von WLAN-Betreibern in Deutschland beschäftigen. Bis dahin, so raten viele Experten, sollten WLAN-Betreiber also weiterhin besser ihre Netze geschlossen halten.

[Red.]

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