Erfolgt seitens des Reiseveranstalters keine rechtzeitige Abhilfe, obwohl der Reisende den Mangel benannt und dessen Beseitigung unter Fristsetzung gefordert hat, kann der Reisende nach § 651c Abs. 2 BGB den Mangel selbst abhelfen. Eine zuvor gesetzte Frist ist in den Fällen des § 651c Abs. 3 S. 2 BGB entbehrlich. Zum Teil wird in der Rechtsprechung allerdings neben der Fristsetzung, das Vorliegen eines erheblichen Mangels i.S.d. § 651e BGB (Kündigung wegen Mangels) verlangt (LG Kleve RRa 2003, 118; AG Duisburg RRa 2004, 266 [erweiterte Selbstabhilfe]), wobei streitig bleibt, ob ein Minderungsansatz von 50 % oder bereits von 25 % (st. Rspr. OLG Frankfurt/M., vgl. RRa 1994, 147) ausreichend ist. Gemäß § 651c Abs. 3 S. 1 BGB sind die Kosten, die dem Reisenden durch die Selbstabhilfe notwendigerweise entstehen, vom Reiseveranstalter zu ersetzen. Die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs wird durch die Erforderlichkeit und Angemessenheit der einzelnen Maßnahme zur Mängelbeseitigung begrenzt (vgl. LG Frankfurt/M. NJW-RR 1991, 879). Erforderlich sind die Aufwendungen für eine gleichwertige Ersatzleistung. Ist eine solche nicht erreichbar, gilt dies auch für eine höherwertige Ersatzleistung, solange die Mehrkosten nicht unverhältnismäßig sind (Palandt/Sprau, BGB, § 651c Rn. 5 m.N.). Der Reisende kann vom Veranstalter auch einen Vorschuss für die Kosten der Selbstabhilfe verlangen.

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