Das Vorliegen eines Mangels kann neben einer Minderung, Kündigung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung noch einen weiteren Anspruch des Reisenden begründen. Im Unterschied zu den vorgenannten Anspruchsarten deckt der Anspruch aus § 651f Abs. 2 BGB immaterielle Schäden des Reisenden ab. Dieser Nichtvermögensschaden setzt neben einem Reisemangel, der zur Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigung der Reise führt und dadurch nutzlos aufgewendete Urlaubszeit des Reisenden verursacht, und dem Verschulden des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen auch eine Mängelanzeige während der Reise voraus.

Vereitelt ist die Reise, wenn der Reisewillige sie entweder überhaupt nicht antreten konnte oder sofort nach der Ankunft am Urlaubsort wieder nach Hause zurückkehren musste (Tonner, Der Reisevertrag, § 651f Rn. 23). Wird die Reise durch Überbuchung der Unterkunft vereitelt und tritt der Reisende ein Ersatzangebot nicht an, so kann der Reisende neben der Erstattung des Reisepreises einen Entschädigungsanspruch nach § 651f BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen (BGHZ 161, 389 ff.). Befindet sich der Reisende zwar am Urlaubsort, sind die dort vorgefundenen Verhältnisse jedoch so mangelhaft, dass die Reise als vertan erscheint (nach LG Frankfurt/M. erst ab Minderungsquote von 50 %, vgl. NJW 1986, 1616), liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise und des damit verbundenen Erholungswertes vor. Das Merkmal der erheblichen Beeinträchtigung ist daher mit den Anforderungen einer Kündigung wegen Mangels nach § 651e Abs. 1 BGB identisch. Das Landgericht Frankfurt/M. betrachtet daher eine Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB erst ab einer Reisepreisminderung i.H.v. mind. 50 % als gerechtfertigt (LG Frankfurt/M. NJW 1986, 1616). Ob die gesamte Urlaubszeit nutzlos aufgebracht worden ist oder der Urlaub nur für einen gewissen Zeitraum beeinträchtigt war, ist für das AG München nicht nur zur Berechnung der Schadenshöhe von Bedeutung. Nach dem AG München muss die erhebliche Beeinträchtigung in der gesamten Reisezeit vorliegen und nicht nur einige Tage (AG München, Urt. v. 6.11.2007 – 154 C 17 673/07, n.v.).

 

Hinweis:

Die überwiegende Rechtsprechung bestimmt den Schadensumfang und somit auch die Entschädigungshöhe anhand der Anzahl der vertanen Reisetage multipliziert mit dem jeweiligen Tagesreisepreis. Damit setzt die Rechtsprechung den Wert der Reise dem Erholungswert gleich bzw. legt den Erholungswert der Reise anhand des gezahlten Reisepreises fest.

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