Gemäß § 651a BGB ist ein Vertrag immer dann als Reisevertrag zu qualifizieren, wenn der Reiseveranstalter verpflichtet ist, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen (bei der klassischen Pauschalreise die Beförderung und die Beherbergung des Reisenden). Inzwischen werden sog. erhebliche Einzelleistungen eines Reisevertrags auch bei Leistungs-Kombinationen anerkannt (LG Frankfurt/M. NJW-RR, 1990, 760 f. [Unterkunft und Sprachkurs]; LG Frankfurt/M. NJW-RR 1993, 823 f. [Flug- und Wohnmobil]; OLG München NJW-RR 1995, 1522 [Segeltour und Skipper]). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 130, 128 = NJW 1995, 2629) ist für die Annahme eines Pauschalreisevertrags nicht entscheidend, wie viele Einzelleistungen der Veranstalter anbiete, sondern ob er die Reise in eigener Verantwortung durchführe.

 

Hinweis:

Somit liegt immer dann ein Reisevertrag nach § 651a BGB vor, wenn eine Gesamtheit von mindestens zwei Hauptreiseleistungen zu einem Leistungspaket vom Reiseveranstalter verbunden wird und die Leistungserbringung eigenverantwortlich erfolgt.

Nach diesen Grundsätzen fällt auch die Ferienhausvermittlung (BGHZ 119, 152 = NJW 1992, 3158) oder die Kreuzfahrt (BGH NJW 2013, 1674) in den Anwendungsbereich des Reisevertragsrechts. Der EuGH geht hier noch weiter und entschied, dass die Bündelung der einzelnen Reiseleistungen bei Vertragsschluss für die Anwendung der Pauschalreise genügt (EuGH, Urt. v. 30.4.2002 – C-400/00, RRa 2002, 119 ["Club-Tour"]).

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