Dem Mieter einer nach Anmietung in eine Eigentumswohnung umgewandelten Mietwohnung steht ein Vorkaufsrecht zu. Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen.

 

Hinweis:

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat (BGH GE 2015, 315 = WuM 2015, 240 = MDR 2015, 328 = ZfIR 2015, 278 = NZM 2015, 334 = NJW 2015, 1516 = ZMR 2015, 534 = MietPrax-AK § 577 BGB Nr. 7 mit Anm. Eisenschmid; Burbulla MietRB 2015, 99; Bühler WuM 2015, 245; Drasdo NJW-Spezial 2015, 257; Bruns ZMR 2015, 529). Der Vermögensschaden des Mieters wird vom Schutzzweck des § 577 BGB mit umfasst.

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