a) Lautete eine Klausel im Mietvertrag "werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen", so muss der Vermieter darlegen, dass eine solche Substanzgefährdung droht (BGH WuM 2015, 333 = MietPrax-AK § 538 BGB Nr. 68 mit Anm. Eisenschmid).

b) Soweit der Mieter einen Anspruch auf Durchführung erneuter Schönheitsreparaturen durch den Vermieter darauf stützt, dass die von ihm selbst ausgeführten nicht geschuldeten Arbeiten kleinere handwerkliche Mängel aufweisen, ist es nach Ansicht des VIII. Senats aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, diesen Anspruch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben aufgrund widersprüchlichen Verhaltens zu versagen (BGH GE 2015, 652 = WuM 2015, 350 = NZM 2015, 486 = NJW-RR 2015, 847 = MietPrax-AK § 538 BGB Nr. 69 mit Anm. Eisenschmid).

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