(LAG Hamm, Urt. v. 21.4.2015 – 14 Sa 1249/14) • Eine mit einem Mitarbeiter einer Kanzlei (hier: Steuerfachgehilfen) abgeschlossene 30 %ige umsatzabhängige Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig, wenn jener mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko seines Arbeitgebers dadurch belastet wird, dass seine Beteiligung an den für die Mandanten seines Arbeitgebers erbrachten Leistungen davon abhängig gemacht wird, dass die Mandanten das vom Arbeitgeber in Rechnung gestellte Honorar (auch tatsächlich) bezahlen. Der Geltendmachung der auf die nicht gezahlten Mandantenhonorare entfallenden Vergütung steht die Verschwiegenheitspflicht nach §§ 57, 62 StBerG nicht entgegen (vgl. BAG, Urt. v. 27.9.1988 – 3 AZR 59/87, ZIP 1989, 668 – zur Auskunftspflicht bei Mandantenschutzklausel). Hinweis: Das Verlustrisiko des Mitarbeiters hinsichtlich säumiger bzw. ausfallender Mandatszahlungen, auf das er selbst keinen Einfluss hat, soll nach Ansicht des LAG allerdings nicht zur Gesamtnichtigkeit der neben einem Grundgehalt von monatlich 1.600 EUR getroffenen "Provisionsvereinbarung" führen, die durchschnittlich Einnahmen i.H.v. ca. 3.600 EUR pro Monat erbrachten, weil davon auszugehen ist, dass die Parteien die Honorarbeteiligung des Mitarbeiters auch ohne Abrede über den effektiven Honorareingang getroffen hätten, um so eine Bearbeitung der Mandate sicherzustellen.

ZAP EN-Nr. 706/2015

ZAP 18/2015, S. 967 – 967

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