(OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.2015 – 1 Vollz (Ws) 9/15) • Eine Ermessensreduktion auf Null, welche die Strafvollstreckungskammer zu einer eigenen Sachentscheidung im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens berechtigen könnte, liegt nicht schon deshalb vor, weil die Strafvollzugsbehörde die von der Strafvollstreckungskammer in einer im selben Verfahren ergangenen vorangegangenen Entscheidung (mit dem Inhalt der Verpflichtung zur Neubescheidung) geäußerte Rechtsauffassung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Eine eigene Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer kommt bei Ermessensentscheidungen auch in diesem Fall nur in Frage, wenn insgesamt Spruchreife eingetreten ist. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob die Strafvollzugsbehörde die von dem Betroffenen begehrte Genehmigung (hier: für die Bestellung von Compact Discs) ermessensfehlerfrei abgelehnt hat, darf die Strafvollstreckungskammer nicht treffen, ohne sich näher mit den von der Strafvollzugsbehörde aufgezeigten Möglichkeiten des Missbrauchs der Datenträger zu einem unkontrollierten Datenaustausch befasst zu haben.

ZAP EN-Nr. 703/2015

ZAP 18/2015, S. 966 – 966

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge