Der Deutsche Anwaltverein (DAV) beklagt, dass Kollegen, die Hartz-IV-Empfänger vor Gericht vertreten, immer häufiger auf ihr Honorar verzichten müssen. Der Grund dafür liegt darin, dass die Jobcenter, die bei einem Obsiegen des Arbeitslosen vor Gericht die Kosten zu erstatten haben, diesen Erstattungsanspruch zunehmend mit Forderungen verrechnen, die sie gegen den Arbeitslosen haben. Der Anwalt geht dann oft leer aus.

Die Jobcenter seien, so der DAV, explizit angewiesen worden, zu prüfen, ob ein Hartz-IV-Empfänger Schulden habe, bevor Anwaltshonorare ausgezahlt werden. Die Schulden des Mandanten einerseits und das Honorar seines Anwalts andererseits seien jedoch Forderungen von zwei Parteien, die nichts miteinander zu tun hätten, so RA Martin Schafhausen von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV. Sie dürften nicht miteinander verrechnet werden. Gewinne der Mandant und habe er weder Prozesskostenhilfe noch Beratungshilfe erhalten, müsse das Jobcenter ihn von den Kosten des Rechtsanwalts freistellen. Der Arbeitslose sei dann nicht mehr derjenige, der dem Anwalt das Honorar schulde, sondern das Jobcenter. Diese Rechtsauffassung habe auch das LSG Rheinland-Pfalz bestätigt (Az: L 6 AS 188/13).

Schafhausen geht jedoch nicht davon aus, dass die Jobcenter in absehbarer Zeit ihr Verhalten ändern. "Damit sich wirklich etwas ändert, müsste die Bundesagentur für Arbeit ihre Weisung zur Aufrechnung ändern. Im schlimmsten Fall ist eine Gesetzesänderung notwendig", so Schafhausen.

Für die Anwälte und ihre Mandanten hat das Verhalten der Jobcenter nach Einschätzung des DAV sehr negative Folgen. Wer als Anwalt einen Empfänger von Hartz IV vor Gericht vertreten wolle, müsse eventuell damit rechnen, dass er letztlich kein Honorar erhalte. Und die Hartz-IV-Empfänger, die gegen das Jobcenter vor Gericht ziehen und dafür PKH beantragen wollten, müssten künftig befürchten, hierfür keinen Anwalt mehr zu finden. Damit sinke auch die Wahrscheinlichkeit, dass unrechtmäßige Praktiken von Jobcentern vor Gericht überprüft würden.

[Quelle: DAV]

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