Bei der Beteiligung Minderjähriger an einer Familiengesellschaft sind abhängig von der gewählten Rechtsform bestimmte Schutzmechanismen, insb. zur Vermeidung von Haftungsrisiken zu beachten. Dies betrifft die Fragen, ob ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist und ob das Rechtsgeschäft bei der Gründung der Gesellschaft bzw. bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.

Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB) und von ihren gesetzlichen Vertretern zu vertreten. Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, sind bis zum Eintritt der Volljährigkeit beschränkt geschäftsfähig, wodurch Rechtsgeschäfte, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, der Genehmigung i.d.R. der Eltern als gesetzliche Vertreter bedürfen. In bestimmten Fällen können die gesetzlichen Vertreter den beschränkt Geschäftsfähigen bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften nicht vertreten, wenn es sich um ein Geschäft zwischen Kind und den Eltern selbst oder dem Kind und anderen Verwandten in gerader Linie handelt (§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 n.F.). Der frühere § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. wurde aus dem Vormundschaftsrecht ins Betreuungsrecht verschoben und ist entgegen dem Wortlaut von § 1824 BGB „Betreuer” auch auf gesetzliche Vertreter, wie Eltern, anwendbar (BeckOK/Hau/Poseck/Müller-Engels, § 1824 BGB Rn 1). In diesen Fällen ist ein Ergänzungsbetreuer für den Minderjährigen zu bestellen (§ 1817 Abs. 5 BGB n.F.). Entsprechend ist bei der Gründung einer Gesellschaft oder bei der i.d.R. späteren schenkweisen Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Ausnutzung schenkungsteuerlicher Freibeträge unter Beteiligung Minderjähriger ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen.

Eine Ausnahme vom o.g. Ausschluss der Vertretung durch die Eltern gilt zunächst grundsätzlich, wenn das abzuschließende Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Die Vorschrift wird dahingehend teleologisch reduziert, da die Minderjährigen in diesem Fall, das Rechtsgeschäft auch selbst abschließen können (§ 107 BGB; BGH NJW 1972, 2262, 2263; Bock, DNotZ 2020, 643, 644 m.w.N.). Bei dieser Ausnahme muss aber zwingend nach der gewählten Rechtsform der Gesellschaft unterschieden werden. Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer GbR dürfte nach altem als auch neuem Recht aufgrund der persönlichen Haftung nicht rechtlich vorteilhaft sein. Nach dem bisherigen Recht zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftete der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden persönlich, unmittelbar und mit seinem gesamten Vermögen (§ 128 S. 1 HGB analog; Hopt/Roth, Einleitung vor § 105 HGB Rn 14). Dies gilt auch nach neuem Recht (§ 707 BGB n.F.). Bei einer KG gilt nach h.M., dass die unentgeltliche Übertragung voll eingezahlter Kommanditanteile – bei aufschiebend bedingter Übertragung auf die Eintragung im Handelsregister – rechtlich nicht nachteilig ist (Bock, DNotZ 2020, 643, 644; Harbecke, RNotZ 2022, 521, 536 m.w.N.). Dies ist aber nicht unumstritten (vgl. BGH NJW 1977, 1339; OLG Brandenburg BeckRS 2018, 51272; Harbecke, RNotZ 2022, 521, 536 m.w.N.). In jedem Fall bedarf es einer Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags, der für den Minderjährigen keine nachteilige Klauseln erhalten darf, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind. Als bisher ungeklärte Fragen werden beispielweise angeführt, ob Ehevertragsklauseln oder die Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil für den Minderjährigen rechtlich nachteilig sind (Bock, DNotZ 2020, 643, 644; van de Loo/Strnad, ZEV 2018, 617, 623). Bei der Beteiligung eines Minderjährigen als Komplementär gilt das zur GbR dargestellte.

 

Hinweis:

In der Beratungspraxis sollte die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags einer KG an der rechtlichen Vorteilhaftigkeit für den Minderjährigen ausgerichtet werden, um z.B. eine Haftung oder Nachschusspflicht auf seine Einlage auszuschließen. Im Zweifel bietet es sich aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung an, einen Ergänzungspfleger für den Minderjährigen zu bestellen.

In welchen Fällen es der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, ist ebenfalls differenziert zu betrachten. Gemäß § 1852 BGB n.F. bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute ein Erwerbsgeschäft oder einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, erwirbt oder veräußert, oder zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird. Über die Verweisungsnorm des § 1643 BGB n.F. gilt dies auch bei Minderjährigkeit. Die Frage, wann ein Erwerbsgeschäft vorliegt und ob eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft der Genehmigungsbedürftigkeit des Familiengerichts unterliegt, hängt vom Einzelfall ab. Auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäft gerichtet und damit genehmigungsbedürftig sind Familiengrundstücksgesellschaften (BayObLGZ 1995, 230, 23...

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