(AG Mannheim, Urt. v. 23.6.2023 – 17 C 1517/23) • Handelt es sich bei einem Anwaltsvertrag um einen mehrstufigen Vertrag, bei dem nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden, kann dieser Vertrag nicht nach den Regeln über Fernabsatzverträge widerrufen werden. Hinweis der Redaktion: vgl. zur Widerrufsbelehrung bei Anwaltsverträgen auch EuGH, Urt. v. 17.5.2023 – C-97/22, ZAP EN-Nr. 520/2023 [Ls.] und Anm. Holling, ZAP 2023, 869 [in dieser Ausgabe].

ZAP EN-Nr. 552/2023

ZAP F. 1, S. 840–840

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