(LG Aachen, Urt. v. 15.6.2023 – 12 O 398/22) • Auch im Zeitalter der DSGVO ist die Verwertung eines Dashcam-Videos zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls zulässig, wenn sich die dadurch begünstigte Partei in einer Beweisnot befindet, die Aufnahmen nur die sog. Öffentlichkeitssphäre betreffen und nur auf diese Weise eine materielle Gerechtigkeit sichergestellt ist. Ergibt diese Auswertung, dass der Unfallgegner beim Durchfahren einer Kurve auf die daneben liegende Fahrbahn der Beklagtenseite gekommen ist, haftet der Unfallverursacher wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO allein.

ZAP EN-Nr. 528/2023

ZAP F. 1, S. 834–835

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