In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ging es um eine Fallgestaltung aus dem Bereich des Baurechts (NJW 2023, 2171 ff. = ZAP EN-Nr. 520/2023 [Ls.]). Hier standen sich ein Bauunternehmer und ein Verbraucher gegenüber, wobei der Vertrag zwischen den Parteien außerhalb der Geschäftsräume des Bauunternehmers erfolgte. Eine Widerrufsbelehrung für ein etwaiges Widerrufsrecht wurde durch den Unternehmer an den Verbraucher nicht erteilt. Nach Ausführung der Arbeiten widerrief der Verbraucher den Vertrag und verweigerte die Zahlung der Unternehmerrechnung.

Zu Recht, wie der EuGH jetzt urteilte: Der Verbraucher hätte zwingend über ein Widerrufsrecht wegen Abschluss des Vertrags außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers belehrt werden müssen. Da dies seitens des Unternehmers nicht erfolgt ist, konnte der Verbraucher den Vertrag noch fristgerecht widerrufen und ist insoweit zugleich von der Vergütungspflicht befreit.

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