Es wird behauptet, die Kosten des Schiedsgerichts seien geringer als beim staatlichen Gericht, weil die Berufungsinstanz wegfalle. Diese Behauptung bezeichnet Lachmann (SchiedsVZ 2003, 28) zu Recht als „Legende”. Nicht immer wird gegen das staatliche Urteil Berufung und Revision eingelegt, selbst wenn es einer Partei nicht passt. Wenn die Parteien einen Schiedsrichter finden, der kostenlos und schnell die richtige Entscheidung fällt, ist das Schiedsverfahren natürlich billiger als das staatliche Gerichtsverfahren. Anders ist es, wenn bezahlt werden muss. Ist in der Schiedsordnung die Vergütung der Schiedsrichter geregelt, gilt zwar diese Regelung; aber bei einem zu geringen Honorar (z.B. insgesamt 400 EUR, davon ½ für den Vorsitzenden, je ¼ für die Beisitzer!) findet sich vielleicht kein Schiedsrichter.

Die verschiedenen Kosten müssen verglichen werden (Kostenvergleiche auch bei Stallknecht, RNotZ 2019, 433).

  • Anwaltskosten für den Vertrag mit Schiedsvereinbarung; nur wegen dieser Klausel erhöht sich das Honorar allerdings i.d.R. nicht.
  • Gebühr des Trägers des Schiedsgerichts (z.B. 10 % des Schiedsrichterhonorars; oder 2 % des Streitwerts; oder Pauschalen), d.h. einer Schiedsorganisation. Sie entfällt, wenn es keinen Träger gibt, z.B. weil die Parteien selbst eine bestimmte Person als Schiedsrichter bestimmt haben.
  • Kosten des Schiedsgerichts, d.h. die Honorare, Fahrtkosten, Übernachtungskosten usw. für die drei Schiedsrichter bzw. den Einzelschiedsrichter.
 

Beispiele:

(1) Bei einem Streitwert von 20.000 EUR berechnet die Justiz 3 × 382 EUR = 1.146 EUR (Nr. 1210 KV GKG), Umsatzsteuer fällt nicht an, zzgl. Auslagen; unabhängig davon, ob der Einzelrichter oder die Zivilkammer tätig wird. Was das Schiedsgericht berechnet, hängt von der jeweiligen Schiedsordnung bzw. der Schiedsvereinbarung ab und kann deshalb nicht abschließend beantwortet werden. Eine bekannte Schiedsinstitution, nämlich der SGH (Schiedsgerichtshof deutscher Notare, Kostentabelle im Internet) berechnet für den Einzelschiedsrichter bei einem Streitwert von 20.000 EUR 2.200 EUR plus 19 % Umsatzsteuer = 2.618 EUR sowie Auslagen. Bei Dreierschiedsgericht fallen 6.600 EUR + 19 % Umsatzsteuer = 7.854 EUR sowie Auslagen an.

(2) Bei einem Streitwert von 500.000 EUR berechnet die Justiz 11.703 EUR ohne Umsatzsteuer, das institutionelle Schiedsgericht dagegen 18.000 EUR plus Umsatzsteuer (beim Einzelschiedsrichter) bzw. 54.000 EUR plus Umsatzsteuer (beim Dreierschiedsgericht) = 64.260 EUR sowie Auslagen. Dazu kommt die Gebühr der Institution.

  • Vielfältig sind die Auslagen des institutionellen Schiedsgerichts: z.B. Post- und Telefon pauschal mind. 250 EUR, max. 6.000 EUR; gehobene Reisekosten der Schiedsrichter; Pkw-Kosten 1 EUR je km; Übernachtungskosten in Hotels der „oberen Kategorie”; Tagegeld je Schiedsrichter 100 EUR; Raumkosten für die mündliche Verhandlung; Vergütung des Protokollführers. Werden Schiedsrichter zum OLG geladen (§ 1062 ZPO): Verdienstausfall je Tag 750 EUR + Reisekosten. Die Auslagen der staatlichen Gerichte dagegen sind viel geringer (keine Fahrt-, Übernachtungs- und Raumkosten) und in Nrn. 9000 ff. KV GKG geregelt.
  • Anwaltsgebühren des Schiedsgerichtsverfahrens, wobei die Anwälte die Gebühren eines erstinstanzlichen Verfahrens (1,3 Gebühr Nr. 3100 VV RVG; 1,2 GebührNr. 3104 VV RVG) oder eines Berufungsverfahrens (1,6 Gebühr Nr. 3200 VV RVG; 1,2 Gebühr Nr. 3202 VV RVG) abrechnen können (§ 36 Abs. 1 RVG; vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3200 Rn 4). Völlig offen ist die Höhe der Anwaltskosten, wenn sie ein Zeithonorar vereinbart haben. Wenn sich bei einem kleinen Streitwert der Anwalt erst noch ins Schiedsverfahrensrecht einarbeiten muss, wird er einen Zuschlag verlangen. Ein Anwaltszwang besteht zwar nicht, allerdings wird in der Praxis selten eine Partei auf anwaltlichen Beistand verzichten.
  • Weitere Parteikosten wie z.B. Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung, verauslagte Zahlungen an Zeugen, an Sachverständige.

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