§ 177 Abs. 8 StGB regelt den sog. besonders schweren sexuellen Übergriff (Schönke/Schröder/Eisele, § 177 Rn 155; auch hier wird im Fall der Qualifikation von § 177 Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB eine „besonders schwere Vergewaltigung” tenoriert, s. Fischer, § 177 Rn 148). Erfasst ist nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB zunächst der Fall, dass bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet wird. Die Rechtsprechung lässt auch hier eine Verwendung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung ausreichen (BGH, Beschl. v. 8.9.2021 – 4 StR 166/21; nicht ausreichend ist hingegen ein Verwenden vor der Tat, s. BGH, Beschl. v. 7.3.2018, 7.3.2018 – 5 StR 652/17), setzt allerdings voraus, dass die Waffe oder das Werkzeug als Mittel zu einem Zweck, also zur Erzielung einer in Bezug auf das Opfer angestrebten Wirkung eingesetzt wird (BGH, Beschl. v. 8.9.2021 – 4 StR 166/21, wobei der BGH hier die Feststellung nicht genügen ließ, dass der Täter einen Schraubenzieher während der Tat unter dem Fahrersitz seines Pkw hervorholte und kurz in der Hand hielt, obwohl das Opfer diesen wahrnahm und deswegen in Angst geriet, und ausführte, dass eine entsprechende Zwecksetzung durch den Täter dem nicht sicher zu entnehmen sei). Ein Einsatz gerade als Nötigungsmittel ist indes nicht verlangt (BGH, Urt. v. 25.10.2018 – 4 StR 239/19); der Einsatz zum Zwecke der Luststeigerung reicht aus (s. hierzu LG Dortmund, Urt. v. 12.11.2020 – 36 KLs 22/20). Die Verwendung eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels ist nicht vom Tatbestand erfasst.

 

Hinweis:

Jedenfalls in dem – eher ungewöhnlichen – Fall, dass eine Verbringung narkotisierender Mittel wie etwa sog. K.O.-Tropfen durch einen Katheter direkt in die Blutbahn des Opfers erfolgt, können auch diese ein verwendetes gefährliches Werkzeug sein (BGH, Beschl. v. 9.10.2018 – 1 StR 418/18, NStZ 2019, 273). Im Übrigen stellt die Verabreichung jedenfalls einen Einsatz von Gewalt i.S.d. § 177 Abs. 5 StGB dar (s. dazu bereits oben).

Eine schwere körperliche Misshandlung i.S.d. § 177 Abs. 8 Nr. 2a) StGB setzt – in Ansehung der Gleichstellung mit der von § 177 Abs. 8 Nr. 2b) StGB erfassten konkreten Gefahr des Todes – eine gravierende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Opfers voraus, bei der dessen körperliche Integrität in einer Weise verletzt wird, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (st. Rspr., s. nur BGH, Beschl. v. 3.5.2018 – 3 StR 658/17, NStZ-RR 2018, 243; BGH, Urt. v. 29.4.2021 – 5 StR 498/20, NStZ-RR 2021, 209, 210).

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