Die Eingruppierung ist die erstmalige Feststellung der für die Entlohnung des Arbeitnehmers maßgebenden Lohn- bzw. Gehaltsgruppe, bspw. nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Lohnordnung. Die Eingruppierung ist folglich die rechtliche Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe zugeordnet werden soll.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über eine Eingruppierung informieren. Der Umfang der konkreten Informationspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach der Ausgestaltung der zur Anwendung kommenden Vergütungsordnung. Bei einer nach Lohn- und Fallgruppen aufgebauten Vergütungsordnung erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht nur auf die Angabe und Bestimmung der Lohngruppe, sondern auch auf die richtige Fallgruppe dieser Lohngruppe. Die in § 99 BetrVG vorgesehene Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers und die korrespondierende Beteiligung des Betriebsrats dienen der einheitlichen Anwendung der zutreffenden Vergütungsordnung und sorgen auf diese Weise für Transparenz und innerbetriebliche Lohngerechtigkeit. Der Arbeitgeber soll prüfen, welcher Gruppe der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung die Tätigkeit des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, und diese Beurteilung gemeinsam mit dem Betriebsrat vornehmen.

Zu beachten ist aber, dass die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit keine personelle Einzelmaßnahme i.S.v. § 99 BetrVG ist. Sie ist unabhängig vom Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand der Beurteilung ist nicht – wie bei der Eingruppierung – der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitsplatz (BAG, Beschl. v. 12.1.2011 – 7 ABR 15/09, NZA-RR 2011, 574).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge