Das Sorgerecht umfasst die Personen- sowie die Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) einschließlich der gesetzlichen Vertretung des Kindes auch in gerichtlichen Verfahren (§ 1629 BGB). Die – praktisch meist nur relevante – Personensorge umfasst nach § 1631 Abs. 1 BGB v.a. die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Dagegen sind Streitigkeiten über die in §§ 1638 ff. BGB geregelte Vermögenssorge in der Gerichtspraxis Ausnahmefälle.

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