(BGH, Urt. v. 29.6.2021 – VI ZR 52/18) • Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person "gewidmeten" ehrbeeinträchtigenden Blogs (hier: Bezeichnung eines Investors als Firmenräuber) dem Blogger auch als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben. Für die Annahme des Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden genügt, wenn der Kläger den entsprechenden Schadensersatzanspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützt, die bloße Möglichkeit solcher Schäden. Einer dahingehenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht.
ZAP EN-Nr. 472/2021
ZAP F. 1, S. 851–851
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