Das sog. Containern – das Entnehmen bereits aussortierter aber noch genießbarer Lebensmittel aus Müllcontainern von Lebensmittelmärkten – bleibt strafbar. Das entschied soeben das BVerfG (Beschl. v. 5.8.2020 – 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19) und bestätigte damit die strafgerichtliche Verurteilung zweier Studentinnen wegen Diebstahls von Lebensmitteln. Die beiden waren von den Strafgerichten zwar höchst milde mit Verwarnung und achtstündiger gemeinnütziger Arbeit belegt worden, wollten aber einen Freispruch mit Signalwirkung gegen die Verschwendung von Lebensmitteln erreichen und zogen vor das BVerfG.

Der Erfolg dort blieb ihnen allerdings verwehrt: Die Verfassungsrichter waren, wie zuvor schon das BayObLG, der Meinung, dass selbst wertlose Gegenstände dem Schutz des Strafrechts unterfallen können. Eigentum sei ein Rechtsgut mit Verfassungsrang, so die Begründung. Selbst wenn dieses Rechtsgut – wie abgelaufene und zur Vernichtung bereitgestellte Lebensmittel – keinen Wert mehr habe, könne der Eigentümer gute Gründe haben, es aus dem Verkehr zu ziehen, etwa um Haftungsrisiken beim Verzehr der teils abgelaufenen und möglicherweise auch verdorbenen Ware auszuschließen. Bereits das Interesse des Eigentümers daran, etwaige rechtliche Streitigkeiten und Prozessrisiken auszuschließen und keinen erhöhten Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Sicherheit der Lebensmittel ausgesetzt zu sein, sei i.R.d. Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG grds. zu akzeptieren.

Letztlich, so die Richter, könne das Problem der Lebensmittelverschwendung nur politisch gelöst werden. Die Richter seien an das Gesetz gebunden und könnten nicht entscheiden, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Fast meint man, ein Bedauern der Verfassungsrichter über die derzeitige Rechtslage herauszulesen, wenn sie abschließend ausführen: "Ob der Gesetzgeber im Hinblick auf andere Grundrechte oder Staatszielbestimmungen wie beispielsweise den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG und im Rahmen einer Fortentwicklung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch eine alternative Regelung hinsichtlich des Umgangs mit entsorgten Lebensmitteln treffen könnte, ist vorliegend ohne Bedeutung."

Immerhin: In anderen Ländern wie etwa Frankreich ist die Politik schon tätig geworden. In unserem Nachbarland steht die Lebensmittelverschwendung seit 2016 unter Strafe. Supermärkte mit mehr als 400 Quadratmetern Ladenfläche sind verpflichtet, unverkaufte Lebensmittel an Tafeln oder andere gemeinnützige Organisationen zu spenden. Jeder Verstoß dagegen wird mit 3.750 EUR Strafe geahndet. Ähnliche Regelungen gibt es in Tschechien und in Italien. In Deutschland dauert die Diskussion noch an. Vehementen Befürwortern einer Entkriminalisierung des "Containerns" stehen viele Politiker gegenüber, die sich gegen eine Neuregelung sträuben. Auch auf der Justizministerkonferenz 2019 konnte keine Einigung erzielt werden, eine entsprechende Initiative wurde abgelehnt. "Wir wollen nicht, dass sich Menschen in eine solche menschenunwürdige und hygienisch problematische Situation begeben", argumentierte seinerzeit der sächsische Justizminister.

[Red.]

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