(BGH, Urt. v. 4.7.2019 – III ZR 202/18) • Mit dem tatsächlichen Hauptvorbringen unvereinbares Hilfsvorbringen einer Partei ist unbeachtlich, wenn das Gericht das Hauptvorbringen seiner Entscheidung zugrunde legt, dieses jedoch rechtlich nicht zum angestrebten Erfolg führt.

ZAP EN-Nr. 491/2019

ZAP F. 1, S. 910–910

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