Einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB treffen beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB mit einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB zahlreiche Informationspflichten. Nach § 312d Abs. 1 BGB ist der Unternehmer insbesondere verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Die aus Art. 246a § 1 EGBGB resultierenden Informationspflichten sind vielfältig. Da deren Verletzung nach ständiger Rechtsprechung wettbewerbsrelevant i.S.d. § 3a UWG ist, ist für einen Unternehmer entscheidend, ob er einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB schließt.

Nach § 312c Abs. 1, Halbs. 1, BGB sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel i.S.d. § 312c Abs. 2 BGB verwenden. Nach § 312c Abs. 2 BGB sind Fernkommunikationsmittel alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie z.B. Briefe, Telefonanrufe, E-Mails, SMS sowie Telemedien.

Nach § 312c Abs. 1, letzter Absatz, BGB liegt jedoch kein Fernabsatzvertrag vor, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Nach Ansicht des LG Koblenz (Urt. v. 1.2.2019 – 4 HK O 45/18) ist dieser Ausnahmetatbestand eng auszulegen. An einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystem fehle es z.B., wenn Websites lediglich Informationen über das Unternehmen sowie seine Waren und Kontaktdaten enthalten. Wenn ein Unternehmer aber planmäßig mit dem Angebot der Bestellung per Fernkommunikationsmittel sowie der Lieferung der Ware werbe und er seinen Betrieb so organisiere, dass Verträge regelmäßig im Fernabsatz abgeschlossen, z.B. telefonisch oder per E-Mail, und abgewickelt werden können, läge ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem vor.

Dieser Ausnahmetatbestand ist ferner bei Vorhandensein einer Bestellhotline nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 21.10.2004 – ZR 380/03, zu § 312b BGB a.F.; OLG Schleswig, Urt. v. 28.8.2003 – 7 U 240/01, zu § 312b BGB a.F.); bei deren Verwendung macht sich der Unternehmer die Technik der Fernkommunikation zunutze und entwickelt ein für seinen Betriebsablauf in personeller und sächlicher Hinsicht eingespieltes Verfahren, um den Abschluss und die Ausführung des Vertrags regelmäßig im Versandwege vollziehen zu können.

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