Begünstigt sind schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (§ 228 Abs. 1 SGB IX). Es sind zwei Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen (vgl. BSG, Urt. v. 27.8.1998 – B 9 SB 13/97 R und VMG Teil D Nr. 1b):

  • Die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr muss derart schwer sein, dass eine Gehstrecke von rd. 2.000 m nicht mehr in einer Gehzeit von 30 Min. zurückgelegt werden kann.
  • Darüber hinaus geben die VMG an, welche Funktionsstörungen in welcher Ausprägung zusätzlich bestehen müssen, bevor angenommen werden kann, dass schwerbehinderte Menschen infolge einer Einschränkung des Gehvermögens in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Sie beschreiben in Teil D Nr. 1 d-f Regelfälle, bei deren Vorliegen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" als erfüllt anzusehen sind und die bei dort nicht erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können.
 

Hinweis:

Das BSG hat am 11.8.2015 (B 9 SB 1/14 R) entschieden, dass auch psychisch bedingte Gehstörungen (im konkreten Fall ging es um ein Fibromyalgie-Syndrom mit somatoformer Schmerzstörung) zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und damit zur Vergabe des Merkzeichens G führen können, auch wenn sie in den VMG nicht als Regelfälle genannt sind. Das Gericht leitet dies aus dem Behindertenbegriff des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX her, der sowohl im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) gebiete, alle körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen einzubeziehen.

Nachteilsausgleiche: vgl. IV. 2. c), 3 b), c), 4 a), 5.

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