(OLG Köln, Beschl. v. 2.5.2018 – III-1 RBs 113/18) • Das Holen von Anwaltspost ist kein „Lieferverkehr“ i.S.d. StVO. Dass gegen einen Rechtsanwalt verhängte Bußgeld i.H.v. 30 EUR für das widerrechtliche Befahren der Fußgängerzone, um bei der dortigen Postfiliale seine Anwaltspost zu holen, ist rechtmäßig.

ZAP EN-Nr. 502/2018

ZAP F. 1, S. 878–878

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