Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat ihre Informationsblätter für Rechtsanwälte zur alternativen Verbraucherstreitbeilegung, insbesondere zu den geltenden Hinweispflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und nach EU-Recht (ODR-Verordnung) überarbeitet. Notwendig geworden waren die Aktualisierungen mit Blick auf die neue Adresse der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie das Urteil des BGH zum Fernabsatzrecht bei Anwaltsverträgen (Anwaltsvertrag als widerruflicher Fernabsatzvertrag, BGH, Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16, ZAP EN-Nr. 145/2018, vgl. auch ZAP Anwaltsmagazin 5/2018, S. 211).

Zur Erinnerung:

  • Seit 9.1.2016 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen. Erfasst werden nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite des Rechtsanwalts angebahnt werden, sondern auch Dienstleistungsverträge, die "auf einem anderen elektronischen Wege" angeboten werden.
  • Seit 1.2.2017 müssen Rechtsanwälte unter bestimmten Umständen auf ihrer Homepage und/oder in ihren AGBs leicht zugänglich, klar und verständlich über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen.

Die überarbeiteten Merkblätter sind auf der Internetseite der BRAK unter folgenden Links abrufbar: https://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/02_hinweispflichten_odr.pdf und https://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/03_hinweispflichten_vsbg.pdf .

[Quelle: BRAK]

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