1. Verbindung und Trennung mehrerer Rechtsstreitigkeiten (§ 113 SGG; § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO)
1.1 Bis zur Verbindung gesonderte Festsetzung für jedes Verfahren, danach gem. § 39 Abs. 1 GKG Zusammenrechnung (BSG, 23.3.2010 – B 8 SO 2/09 R), bei Abtrennung Festsetzung eines eigenen Wertes (§ 36 GKG) für das abgetrennte Verfahren rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (Schleswig-Holsteinisches LSG, 19.1.2015 – L 5 KR 180/15 B; Sächs. LSG, 10.1.2017 – L 7 AS 365/14 – auch zu der Frage der Nichterhebung von Kosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG, vgl. auch A. IV. 5.1).
2. Gerichtlicher Vergleich; Klagerücknahme
2.1 Wenn Einigung im gerichtlichen Vergleich auch über nicht streitgegenständliche Ansprüche oder Rechtsverhältnisse: abweichend von § 40 GKG Zusammenrechnung aller Streitgegenstände (OVG Rheinland-Pfalz, 8.7.2011 – 10 B 10684/11; LSG Rheinland-Pfalz, 25.8.2011 – L 5 KA 38/11 B); beim außergerichtlichen Vergleich Wertfestsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts nach § 33 Abs. 1 RVG.
2.2 Bei Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs (Begehren ist Fortset­zung des Rechtsstreits) Wert der ursprünglich gestellten Anträge maßgebend (BGH, 19.9.2012 – V ZB 56/12); dies gilt auch bei einem Streit über die Wirk­samkeit einer Klagerücknahme (LSG Rheinland-Pfalz, 13.10.2015 – L 6 AS 432/14; LSG Berlin-Brandenburg, 28.12.2016 – L 14 AL 745/16).
2.3 Zur gestaffelten Streitwertfestsetzung bei teilweiser Erledigung: vgl.A. I. 2.9 und A. II. 2.1.
3. Beigeladene
3.1 Für Beigeladene ist grundsätzlich der Antrag des Klägers maßgebend. Eine gesonderte Streitwertfestsetzung – niedriger, wenn kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – ist zulässig (BSG, 19.2.1996 – 6 RKa 40/93). Der Streitwert darf jedoch nicht höher als der für die Hauptbeteiligten festgesetzt werden (BSG, 25.11.1992 – 1 RR 1/91); vgl. auch A. I. 2.3.
4. Verfahren auf Gewährung von Akteneinsicht
4.1 Auffangstreitwert (Bay. LSG, 16.11.2011 – L 2 U 414/11 B).

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