(OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.5.2017 – 4 U 233/16) • Ein Radfahrer, der bei auf jeder Straßenseite vorhandenen Fahrradschutzstreifen den in seiner Fahrtrichtung linken benutzt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot. Fußgänger, die von links die Straße überqueren wollen, sind ihm gegenüber zwar wartepflichtig, den Radfahrer trifft aber aus § 1 Abs. 2 StVO eine gesteigerte Vorsichtspflicht, darauf zu achten, ob nicht von links kommende Fußgänger die Straße überqueren wollen. Deren Missachtung kann eine überwiegende Haftung für den Schaden des bei einem Zusammenstoß verletzten Fußgängers aus § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Hinweis: Es erstaunt immer wieder, mit welcher Nonchalance die Gerichte den Radfahrern das Fahren entgegen der Fahrtrichtung zubilligen. Immerhin greift das OLG hier den Rechtsgedanken auf, dass der "stärkere" Vorsicht gegenüber dem "schwächeren" Verkehrsteilnehmer walten lassen muss und eben nicht beliebig schnell und obendrein auch noch andere Verkehrsteilnehmer umkurvend unterwegs sein darf.

ZAP EN-Nr. 530/2017

ZAP F. 1, S. 903–904

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