(BGH, Urt. v. 16.5.2017 – X ZR 142/15) • Der Umstand, dass der Reisende gehindert ist, an der Reise teilzunehmen, weil sein Reisepass ungültig ist oder nicht als für den Reiseantritt hinreichend anerkannt wird, fällt im Verhältnis zum Reiseveranstalter in die Risikosphäre des Reisenden und stellt auch dann keine höhere Gewalt i.S.d. § 651j BGB dar, wenn dieses Reisehindernis durch fehlerhaftes behördliches Handeln verursacht wurde. Unter höherer Gewalt im auch für § 651j BGB maßgeblichen haftpflichtrechtlichen Sinne wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden.

ZAP EN-Nr. 526/2017

ZAP F. 1, S. 902–903

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