(BGH, Beschl. v. 2.2.2017 – IX AR VZ 1/16) • Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Insolvenzgerichts zuständige Insolvenzrichter ist in einem gerichtlichen Verfahren, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von dem Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste von Insolvenzverwaltern begehrt, weder als Behörde noch als natürliche Person am Verfahren zu beteiligen. Soweit in einem gerichtlichen Verfahren, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von einem Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste begehrt, gegen das Amtsgericht als zuständiger Behörde eine Entscheidung ergeht, muss der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Insolvenzgerichts zuständige Insolvenzrichter diese beachten.

ZAP EN-Nr. 538/2017

ZAP F. 1, S. 906–906

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