1. Gesetzeszweck

a) Übertragung von EU-Finanzmarktrecht

Mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) vom 30.6.2016 (BGBl I, S. 1514) wurde eine Reihe europäischer Rechtsakte im deutschen Recht verankert (Meixner ZAP F. 8, S. 557 f.). Nicht umfasst war eine Rechtsangleichung an die grundlegenden EU-Finanzmarktregelwerke "MiFID II" und "MiFIR" (s. unten b). Dies wurde einem separaten Gesetz vorbehalten, das jetzt vorliegt: dem Zweiten Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) vom 23.6.2017 (BGBl I, S. 1693). Das 2. FiMaNoG bezweckt die Übertragung der unten (s. unter b bis d) genannten EU-Richtlinien und Verordnungen nebst ausgestaltender Rechtsakte in das nationale Recht (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte, BT-Drucks 18/10936, S. 2 f.). Hierzu werden zahlreiche Finanzmarktgesetze geändert (s. unten 2.). Als "Mammutgesetz" apostrophiert (Petry, BT-Plenarprotokoll, 18. WP, 215. Sitzung, 26.1.2017, S. 21575 C), ist das 2. FiMaNoG von großer Bedeutung für den deutschen Finanzmarkt, für Anleger und Institute.

b) "MiFID II" und "MiFIR"

Die – bis zum 3.7.2017 umzusetzende – Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.5.2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl L 173 v. 12.6.2014, S. 349) ("MiFID II") und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl L 173 vom 12.6.2014, S. 84) ("MiFIR") sind jeweils am 2.7.2014 in Kraft getreten. Sie lösen die Vorgängerregelung, die Richtlinie 2004/39/EG ("MiFID I") nebst Ausführungsbestimmungen, ab. Sie stellen – ab 2008 ins Werk gesetzte – legislatorische Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise dar und normieren Grundvorgaben für den Börsen- und Wertpapierhandel einschließlich seiner Beaufsichtigung (in Deutschland durch BaFin und Börsenaufsichtsbehörden der Länder) zwecks Transparenz- und Integritätssteigerung und Verbesserung des Anlegerschutzes. Zur näheren rechtstechnischen Ausgestaltung dieser Legislativakte sind ergänzend die Delegierte Richtlinie 2017/593 vom 27.4.2016 (ABl L 87 v. 31.3.2017, S. 500) und eine Reihe von EU-Verordnungen (sog. Level-2-Regelungen) erlassen worden (zum Ganzen: Gesetzentwurf, a.a.O., S. 1 ff.).

 

Hinweis:

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ab dem 3.1.2018 anzuwenden.

c) "SFT"-Verordnung

Daneben betrifft das 2. FiMaNoG die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl L 337 v. 23.12.2015, S. 1). Diese Verordnung, mit der Vorgaben des Finanzstabilitätsrats (FSB) zur Verminderung von Risiken für die Finanzstabilität aus dem sog. Schattenbankensektor aufgegriffen werden, ist am 12.1.2016 in Kraft getreten. Sie soll Transparenz und Kontrolle von Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbessern. Darunter fallen insbesondere Wertpapierdarlehensgeschäfte, Wertpapierpensionsgeschäfte und ähnliche Finanzierungsstrukturen, die im Banken- wie im Schattenbankensektor erhebliche Bedeutung haben und dort weit verbreitet sind (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 2).

d) "Benchmark"-Verordnung

Ebenfalls betroffen ist die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl L 171 v. 29.6.2016, S. 1). Sie ist am 30.6.2016 in Kraft getreten und regelt u.a. Bereitstellung und Verwendung von Referenzwerten durch sog. Administratoren (Ersteller) und Kontributoren (Datenzulieferer). Damit wird regulatorisch auf öffentlich bekannt gewordene Manipulationen von Referenzwerten mit unmittelbar wirtschaftlich-praktischen Auswirkungen für Verbraucher (z.B. in Form steigender Kreditzinsen) reagiert (Stichwort: "Libor"- bzw. "Euribor"-Skandal).

2. Artikelgesetz

Regelungsschwerpunkte des 2. FiMaNoG werden nachfolgend dargestellt, wobei auf den Rechtsstand nach Inkrafttreten aller Teile des Gesetzes abgestellt wird. Das Artikelgesetz ändert folgende Gesetze und Verordnungen: WpHG (Art. 1, 2, 3 und 3a), KWG (Art. 4, 5 und 6), BörsG (Art. 7 und 8), WpÜG (Art. 9), KAGB (Art. 10, 11 und 12), VAG (Art. 13, 14 und 15), FinDAG (Art. 16), Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (Art. 17), HGB (Art. 17a), WpÜG-Angebotsverordnung (Art. 18), KWG-Vermittlerverordnung (Art. 19), GewO (Art. 20), Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die BaFin (Art. 21), Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung (Art. 22) und Kleinanlegerschutzgesetz (Art. 23). Art. 24 betrifft Folgeänderungen, Art. 25 die Aufhebung von Rechtsverordnungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge