Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihre Aufgaben so wahrzunehmen, dass die Marktintegrität gewahrt und die Kundeninteressen gefördert werden (§ 81 Abs. 1 WpHG). Die Regelungen des § 25c KWG werden entsprechend spezifiziert (Gesetzentwurf, a.a.O., S. 242).

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