Für eine natürliche Person besteht keine Insolvenzantragspflicht. Aus diesem Grunde erfüllt die Verzögerung eines Insolvenzantrags noch nicht den Tatbestand der Norm (AG Göttingen NZI 2015, 40; vgl. ferner BGH NZI 2012, 330). Sanktioniert werden sollen missbräuchliche Verhaltensweisen des Schuldners, die zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt haben. Die Benachteiligung muss tatsächlich eingetreten sein (BGH NZI 2006, 413; AG Köln NZI 2007, 250). Die Vorschrift erfasst vor allem Schuldner, die rücksichtslos Schulden machen oder ihre Verschuldung mutwillig mit dem Ziel herbeiführen, Restschuldbefreiung zu erlangen (Uhlenbruck/Sternal, a.a.O., § 290 Rn 66). Die verzweifelte Krisensituation schließt den Zurechnungszusammenhang des leichtfertigen Verhaltens grundsätzlich nicht aus. Der Umstand, dass der Schuldner es unterlässt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wird von der Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO allerdings nicht erfasst. Geschäftliche Fehldispositionen, wie sie sich zwangsweise aus dem Unternehmerrisiko ergeben, führen ebenfalls nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung (vgl. LG München BB 1955, 331; Heidland KTS 1968, 81, 90).

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist der für die Versagung maßgebliche Zeitraum von einem Jahr auf drei Jahre angehoben worden, um so die Sperrfrist entsprechend dem Unwertgehalt der von dem Schuldner begangenen Pflichtverstöße anzugleichen (BT-Drucks 17/11268 S. 27).

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