§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt für eine Versagung der Restschuldbefreiung voraus, dass der Schuldner rechtskräftig wegen Bankrotts (§ 283 StGB), Bankrotts in besonders schwerem Fall (§ 283a StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) oder Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde. Damit soll die Versagung wegen Bagatellstraftaten vermieden werden (Laroche/Siebert NZI 2014, 541, 545). Zur Begrenzung des Tatbestands hat der Gesetzgeber ferner eine Frist von fünf Jahren eingeführt. Die Regelung kodifiziert die bisherige Rechtsprechung, die sich insoweit an den Löschungsfristen im Bundeszentralregister orientiert hat (vgl. BT-Drucks 17/11268, S. 26).

 

Altverfahren, vor dem 1.7.2014 beantragte Insolvenzverfahren:

§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO a.F. nennt als Versagungsgrund ebenfalls die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen §§ 283283c StGB. Eine zeitliche Grenze für die Berücksichtigung rechtskräftiger Verurteilungen zu Insolvenzstraftaten sieht § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht vor. Wendet man die Vorschrift streng nach ihrem Wortlaut an, wäre jede Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu berücksichtigen. Dies ist zu weitgehend, weil dabei auch der im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unberücksichtigt bliebe. Vielmehr muss es Einschränkungen bei der Verwertung früherer Verurteilungen geben (OLG Celle ZInsO 2000, 667, 668 = NZI 2000, 155 = NdsRpfl. 2001, 86; OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416). Als zeitliche Grenze der Verwertbarkeit ist der Ablauf der Tilgungsfristen im Bundeszentralregister zu beachten.

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