Während der Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung verbietet § 294 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners. Die Vorschrift umfasst auch diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht zur Tabelle angemeldet haben (BGH NZI 2006, 602) oder deren Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird (BGH ZVI 2012, 345). Dagegen hindert § 294 Abs. 1 InsO Massegläubiger (BGH NZI 2007, 670) ebenso wenig wie aus- oder absonderungsberechtigte Gläubiger an der Vollstreckung. Auch für Neugläubiger, d.h. Inhaber von Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden (vgl. § 38 InsO), gilt das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO nicht. Sie dürfen in das freie, nicht auf den Treuhänder übertragene Vermögen des Schuldners vollstrecken. Da auch dieses Vermögen häufig unpfändbar ist, sieht man einmal von Vermögenszuwächsen durch Lottogewinn oder Erbschaft (vgl. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder dem Motivationsrabatt gem. § 292 Abs. 1 S. 3 InsO a.F. ab, dürften erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen von Neugläubigern die Ausnahme bleiben (so auch OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 625, 626; Behr JurBüro 1999, 66, 68). Das Vollstreckungsverbot, das der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels ebenso wenig entgegensteht wie eine Klageerhebung (BGH WM 2011, 131; OLG Zweibrücken ZInsO 2015, 597) gilt bis zur – rechtskräftigen – Erteilung oder ihrer Versagung (Graf-Schlicker/Kexel, a.a.O., § 294 Rn 2).

Hatte der Schuldner Gegenstände aus seinem Vermögen, das bereits vor Verfahrenseröffnung vorhanden war (sog. Altvermögen), der Verwertung durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder im eröffneten Verfahren entzogen, so unterliegen auch diese Gegenstände während der Wohlverhaltensperiode nicht der Zwangsvollstreckung durch die Insolvenzgläubiger.

§ 294 InsO enthält keine ausdrückliche Regelung zur Behandlung von Verstößen gegen das Vollstreckungsverbot. Wegen des nahezu gleichen Wortlauts der Vorschrift bietet es sich an, die zu § 89 InsO entwickelten Grundsätze insoweit heranzuziehen, als sie nicht nur Geltung für die Besonderheiten des eröffneten Verfahrens beanspruchen. Bei der Vollstreckung eines Insolvenzgläubigers in das auf den Treuhänder übertragene Vermögen ist dieser zur Einlegung der Erinnerung gem. § 766 ZPO berechtigt (BGH NZI 2008, 50). Die gleiche Befugnis hat auch jeder Insolvenzgläubiger (str.). Eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte Pfändung der laufenden Bezüge wird durch die Vollstreckungsverbote des §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO nur insoweit unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen (BGH NZI 2011, 365).

Dem Schuldner steht ebenfalls der Rechtsbehelf der Erinnerung zu, wenn ein Insolvenzgläubiger in sein sonstiges Vermögen vollstreckt (OLG Köln Rpfleger 2010, 529). Sachlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll bzw. stattgefunden hat (§§ 764 Abs. 1, 802 ZPO). Bei einer Pfändung in das Arbeitseinkommen des Schuldners ist das Gericht zuständig, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, §§ 764 Abs. 2, 828 ZPO (LG Hamburg ZInsO 2009, 1707). Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung gem. § 766 ZPO ist der Richter, § 20 Nr. 17 S. 2 RPflG. Hat der Rechtspfleger die Vollstreckungsmaßnahme erlassen, kann er der Erinnerung abhelfen (§ 571 ZPO).

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