(OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.5.2016 – 8 W 69/15) • Nach § 380 Abs. 1 S. 2 ZPO wird gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Das Auferlegen der Kosten und das Festsetzen eines Ordnungsmittels unterbleiben jedoch gem. § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO dann, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Ein ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, stellt grds. eine genügende Entschuldigung i.S.d. § 381 Abs. 1 ZPO dar.

ZAP EN-Nr. 611/2016

ZAP F. 1, S. 893–893

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