Auch die Betreiber von Reiseportalen im Internet, über die Leistungen Dritter angeboten werden, sind Reisevermittler. Mit den Kunden besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§ 675, 631 BGB (Führich, a.a.O., § 5 Rn 63).

Es kommt zur Abgrenzung auf eine Würdigung der Gesamtumstände aus Sicht des Reisenden an, wobei der bloße Hinwies, es würden nur fremde Leistungen vermittelt, dann nicht zu beachten ist, wenn sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (vgl. § 651a Abs. 2 BGB). Die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Vermittler kann im Einzelfall durchaus Schwierigkeiten bereiten (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 651a Rn 8 m.w.N.).

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