(BGH, Beschl. v. 11.6.2015 – V ZB 34/13) • Die Klage eines Wohnungseigentümers auf Räumung und Herausgabe eines Kellerraums der betreffenden Wohnanlage, der ihm nach seiner Ansicht in der Teilungserklärung in diesem Umfang mit seinem Sondereigentum als Abstellraum zugewiesen ist, gehört nicht zu den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 WEG, da über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu entscheiden ist. In einem solchen Fall ist die Berufung vor dem allgemein zuständigen Landgericht einzulegen.

ZAP EN-Nr. 658/2015

ZAP 17/2015, S. 914 – 914

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