(OLG Frankfurt/M., Urt. v. 28.5.2015 – 6 U 51/13) • Die unentgeltliche Erbringung außergerichtlicher Rechtsberatungsleistungen durch eine Person, die nicht die Befähigung zum Richteramt hat, ist einem Verband gegenüber Nichtmitgliedern nur gestattet, wenn gewährleistet ist, dass diese Person regelmäßig rechtlich geschult wird und während der Beratungstätigkeit eine Person mit der Befähigung zum Richteramt für etwaige Nachfragen zur Verfügung steht. Gegen eine solche unerlaubte Rechtsberatung kann eine Rechtsanwaltskammer gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG auch dann vorgehen, wenn mit der Rechtsberatung keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden. Die Vorschrift des § 79 Abs. 2 ZPO ist kein Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 1 UKlaG. Hinweis: Das OLG bejaht einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der beworbenen Rechtsberatung und verneint einen solchen sowohl nach den Vorschriften des UWG wie auch nach denen des UKlaG hinsichtlich der Vertretung vor Gericht. Allerdings hat der BGH (Urt. v. 20.1.2011 – I ZR 122/09) ausgeführt: "Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO zählt zu den Vorschriften i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insb. der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Die Vertretungsbeschränkung im Zivilprozess dient vor allem auch der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren."

ZAP EN-Nr. 667/2015

ZAP 17/2015, S. 916 – 917

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