(OLG Hamm, Beschl. v. 7.5.2015 – 5 RVs 55/15) • Zwar muss der Begriff der Schmähkritik wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert werden. Daher macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Wesentlich für eine Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Dies ist der Fall, wenn die gewählte Formulierung eindeutig den Charakter und damit die Person selbst diffamiert. Eine solche persönliche Kränkung liegt vor, wenn der Partei eines Mietrechtsstreits eine "verdorbene charakterliche Natur" bescheinigt wird.

ZAP EN-Nr. 672/2015

ZAP 17/2015, S. 918 – 918

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