Dem Geschädigten stehen grundsätzlich zwei Abrechnungsarten zur Verfügung. Entweder es erfolgt eine konkrete Abrechnung, bei welcher der Schaden auf Basis der Rechnung einer durchgeführten Reparatur gemäß den Vorgaben aus dem Gutachten beseitigt wird. Oder aber es erfolgt eine fiktive Abrechnung allein auf Grundlage eines Gutachtens bzw. Kostenvoranschlags, wobei dann lediglich der Netto-Betrag (ohne MwSt.) abgerechnet werden kann.

 

Hinweis:

Der Geschädigte kann dabei zuerst fiktiv abrechnen und sodann auf eine konkrete Abrechnung umstellen (BGH, Urt. v. 17.10.2006 – VI ZR 249/05, zfs 2007, 148). Eine Kombination zwischen fiktiver und konkreter Abrechnungsart ist jedoch nicht zulässig (BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 172/04, zfs 2005, 385).

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