Zusätzlich muss das Fahrzeug i.d.R. noch über einen Zeitraum von sechs Monaten genutzt werden. Dabei handelt es sich um keine Fälligkeitsvoraussetzung (BGH, Beschl. v. 26.5.2009 – VI ZB 71/08, r + s 2009, 434), sondern die Geldleistung wird bereits mit Durchführung der Reparatur fällig (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2009 – I-1 W 41/08, MDR 2009, 562). Es besteht aber ein Rückforderungsanspruch des Versicherers des Unfallgegners in Höhe der Differenz zum Wiederbeschaffungsaufwand bei einer nicht erzwungenen Aufgabe des Kfz vor Ablauf der sechs Monate, wenn die Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 18.11.2008 – VI ZB 22/08, zfs 2009, 79).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge