Erfolgt dagegen eine fiktive Abrechnung, genügt es, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Die Weiternutzung muss i.d.R. über einen Zeitraum von sechs Monaten erfolgen (BGH, Urt. v. 23.5.2006 – VI ZR 192/05, zfs 2006, 625), wobei es sich nach h.M. um keine Fälligkeitsvoraussetzung handelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge