Sind die Reparaturkosten dagegen größer als der Wiederbeschaffungsaufwand, aber noch kleiner als der Wiederbeschaffungswert, werden die Reparaturkosten nur ausnahmsweise erstattet, wobei zwischen der konkreten und der fiktiven Abrechnung zu unterscheiden ist.

 

Hinweis:

Es gilt auch hier der Grundsatz einer Verweisung auf den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand (BGH, Urt. v. 7.6.2005 – VI ZR 192/04, zfs 2005, 598). Es erfolgt jedoch keine Verweisung, wenn nur der "Nettowert" geringer ist, da i.d.R. immer "Bruttowerte" zu vergleichen sind (BGH, Urt. v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10, zfs 2011, 264).

aa) Konkrete Abrechnung

Innerhalb der beiden Ausnahmen von diesem Grundsatz gilt bei einer vollständigen Beseitigung aller Schäden Folgendes: Repariert der Geschädigte das Fahrzeug vollständig und rechnet konkret ab, erhält er die Reparaturkosten erstattet, ohne dass er das Fahrzeug weiter nutzen muss (BGH, Urt. v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10, zfs 2011, 264). Dabei kommt es nicht auf die Qualität der durchgeführten Reparatur an, solange die Reparaturkosten nicht den Wiederbeschaffungswert übersteigen (BGH, Urt. v. 29.4.2003 – VI ZR 393/02, NJW 2003, 208).

bb) Fiktive Abrechnung

Erfolgt dagegen eine fiktive Abrechnung, genügt es, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Die Weiternutzung muss i.d.R. über einen Zeitraum von sechs Monaten erfolgen (BGH, Urt. v. 23.5.2006 – VI ZR 192/05, zfs 2006, 625), wobei es sich nach h.M. um keine Fälligkeitsvoraussetzung handelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge