Für die Bestimmung des Restwerts wird i.d.R. auf den Wert abgestellt, welcher im Sachverständigengutachten im Auftrag des Geschädigten ausgewiesen wird. Auf die Richtigkeit dieser Werte darf der Geschädigte aber nur dann vertrauen, wenn in dem Gutachten drei Angebote von Restwertankäufern ausgewiesen werden (BGH, Urt. v. 13.10.2009 – VI ZR 318/08, zfs 2010, 84).

 

Hinweis:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Geschädigten aber auch auf ein zugesendetes höheres Restwertangebot verweisen. Dies setzt voraus, dass der Geschädigte den Pkw

  • nicht mehr in einem verkehrssicheren Zustand nutzt,
  • das Restwertangebot rechtzeitig vor der Veräußerung des eigenen Pkw zugeht und
  • es sich um verbindliches Angebot handelt, welches der Geschädigte nur noch annehmen muss und dessen Annahme ihm ohne Mehraufwand und weitere Kosten zumutbar ist (BGH, Urt. v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10, zfs 2011, 264).

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