Der BGH (FamRZ 2015, 642 m. Anm. Duden FamRZ 2015, 741 = MDR 2015, 397 = NJW 2015, 1098 m. Anm. Löhnig) bejaht den Anspruch eines durch heterologe Insemination gezeugten Kindes gegen den Arzt auf Auskunft über die Identität des Samenspenders. Er stützt den aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf den Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt. Ob es dem Arzt zumutbar ist, Auskunft zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden. Der Rechtsposition des Kindes, der sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht zugrunde liegt, wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen.

Bereits das OLG Hamm (FamRZ 2013, 637) hat klargestellt, dass ein Vertrag, in dem die Klinik dem Spender Anonymität zugesichert hat, als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam ist.

 

Hinweis:

Die Aufbewahrungsfrist für die Spenderdaten beträgt gem. § 15 TPG 30 Jahre. Hat das Kind keinen rechtlichen Vater, so kann nach Kenntniserlangung der Identität des Samenspenders dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden mit den Folgen von Unterhaltspflichten und Erbrechtsansprüchen. Regressansprüche sind nicht immer durchsetzbar.

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