Hinweis:

Siehe Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 873–875.

Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltsplicht i.S.d. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bereits durch die Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (vgl. BGH FamRZ 2014, 917).

Der BGH (FamRZ 2015, 23 m. Anm. Born = MDR 2015, 96 = NJW 2015, 331 = FuR 2015, 164 m. Bespr. Soyka = FuR 2015, 49 m. Hinw. Liceni-Kierstein = ZAP EN-Nr. 61/2015) weist erneut darauf hin, dass im Falle des Wechselmodells beide Eltern für den Barunterhalt einzustehen haben. Die im Rahmen des Wechselmodells von einem Ehegatten geleistete Betreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden erhöhten Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells, vor allem die Wohn- und Fahrtkosten, so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell.

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