Das OLG Hamburg (FamRZ 2015, 749 = ZAP EN-Nr. 62/2015) zeigt die Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast beim End- und Anfangsvermögen auf.

Sie liegt für das Endvermögen beider Ehegatten bei demjenigen Ehegatten, der den Zugewinnausgleich beansprucht. Dies gilt auch mit Blick auf die eigenen Negativtatsachen. Der Antragsteller muss neben der Höhe seiner Verbindlichkeiten auch beweisen, dass er nicht über Aktiva verfügt (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1993, 192). Voraussetzung hierfür ist jedoch ein substanziiertes Vorbringen der Gegenseite zu behaupteten Vermögenspositionen, da ein Fehlen von unbenannten Vermögenswerten weder möglich noch zumutbar ist.

Dem vorhandenen Endvermögen sind Vermögensverschiebungen i.S.v. § 1375 BGB hinzuzurechnen. Die Darlegungs- und Beweislast für die in § 1375 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB genannten Tatbestände liegt bei demjenigen, der sich auf sie beruft. Eine Umkehrung der Beweislast gem. § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn das Endvermögen des Antragstellers geringer ist als das Vermögen, das sich aus einer erteilten Vermögensauskunft zum Trennungszeitpunkt ergibt.

Gemäß § 1377 Abs. 3 BGB wird das Anfangsvermögen eines Ehegatten bei Nichtaufzeichnung eines Vermögens hierüber mit Null vermutet. Daraus folgt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines streitigen Passivsaldos bei demjenigen Beteiligten liegt, für den die Feststellung eines von Null abweichenden Passivsaldos günstig ist, also beim anderen Ehegatten.

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