a) Geschlossene Unterbringung eines Alkoholkranken

Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen Schaden zufügt. Der BGH (MDR 2015, 657) führt aus, dass auch dann, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht, die geschlossene Unterbringung zur Vermeidung einer lebensbedrohlichen Selbstgefährdung genehmigt werden kann. Die Unterbringung ist ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist. Die Grundrechte eines psychisch Kranken schließen einen staatlichen Eingriff zu seinem Schutz nicht aus, setzen aber voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann, denn nach der Verfassung steht es jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, soweit dadurch nicht Rechtsgüter anderer in Mitleidenschaft gezogen werden.

b) Unterbringungsähnliche Maßnahme

Sowohl eine freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 BGB) als auch eine unterbringungsähnliche Maßnahme (§ 1906 Abs. 4 BGB) sind genehmigungsbedürftig.

Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist gegeben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird (vgl. BGH FamRZ 2013, 1646).

Der BGH (FamRZ 2015, 567 m. Anm. Bienwald = MDR 2015, 336 = NJW 2015, 865 = FuR 2015, 285 m. Bespr. Soyka = FamRB 2015, 139 m. Hinw. Moll-Vogel) stellt klar, dass eine Maßnahme immer dann als unterbringungsähnlich einzustufen ist, wenn sie ohne rechtswirksame Einwilligung des Betroffenen seine Bewegungsfreiheit über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig begrenzt und dies zumindest auch bezweckt.

Ein regelmäßiges Hindern liegt vor, wenn es stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass erfolgt, etwa das regelmäßige Verschließen der Eingangstür während der Nachtstunden, wenn der Betroffene weder einen Schlüssel erhält noch ein Pförtner das jederzeitige Verlassen der Einrichtung ermöglicht. Lediglich diejenigen regelmäßigen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit unterfallen nicht der Vorschrift, bei denen es sich um unerhebliche Verzögerungen handelt.

Autor: RiAG a.D. Kurt Stollenwerk, Bergisch Gladbach

ZAP 17/2015, S. 927 – 946

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