a) Höhere Pfändungsfreigrenzen

Ab dem 1.7.2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Der Pfändungsschutz soll das Existenzminimum sichern und dem Schuldner ermöglichen, die gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.073,88 EUR und erhöht sich bei gesetzlichen Unterhaltsplichten um 404,16 EUR für die erste und um 225,17 EUR für die weiteren Personen. Der pfändungsfreie Anteil des Mehrbetrags und die Einzelbeträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ( www.bmjv.de ).

b) Erhöhung des Kinderfreibetrags

Anfang März hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindegeldes und des Kinderzuschlags vorgelegt, das Gesetz ist bereits am 23.7.2015 in Kraft getreten ist (BGBl. I, S. 1202).

Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG erhöht sich nach den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts für die Jahre 2015 auf 2.256 EUR und 2016 auf 2.304 EUR, der Kinderzuschlag monatlich ab dem 1.7.2016 von 20 EUR auf 160 EUR monatlich. Hieraus ergeben sich eine Erhöhung des Mindestunterhalts und eine entsprechende Anpassung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle (vgl. ZAP F. 11, S. 1331). Der Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende wird rückwirkend zum 1.1.2015 um 600 EUR auf 1.908 EUR anzuheben.

Nach einem weiteren Referentenentwurf soll der Mindestunterhalt zukünftig unmittelbar auf das sächliche Existenzminimum abgestellt und das vereinfachte Unterhaltsverfahren u.a. durch Neuregelungen zur elektronischen Antragstellung anwendungsfreundlicher geregelt werden.

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