(ArbG Berlin, Urt. v. 8.5.2015 – 28 Ca 18485/14) • Kündigt ein Rechtsanwalt das Arbeitsverhältnis mit einer Schwangeren zum wiederholten Male ohne Beteiligung der Schutzbehörde i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG, kann in der darin liegenden Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zugunsten der werdenden Mutter deren Benachteiligung wegen ihrer Schwangerschaft und damit ihres Geschlechts indizieren und deswegen eine Geldentschädigung (hier: über 1.500 EUR) nach § 15 Abs. 2 AGG rechtfertigen.

ZAP EN-Nr. 668/2015

ZAP 17/2015, S. 917 – 917

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