(KG, Beschl. v. 30.6.2023 – 3 ORs 37/23 – 161 Ss 76/23) • Vom Gebot des § 21f Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GVG, wonach bei den kleinen Strafkammern ein Vorsitzender Richter (vgl. § 19a DRiG) den Vorsitz führt, kann im Falle eines unabweisbaren, rechtlich begründeten Bedürfnisses abgewichen werden. Ein solches ist z.B. gegeben, wenn für eine planmäßig endgültige Anstellung als Richter in Betracht kommende Assessoren auszubilden sind, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren Arbeit von den im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertretern neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden kann, vertreten werden müssen, wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist oder aber, wenn planmäßige Richter unterer Gerichte an obere Gerichte abgeordnet werden, um ihre Eignung zu erproben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die kommissarische Besetzung nicht auf einem strukturellen personellen Engpass beruht, sondern Ausfluss einer auch in der Justiz erforderlichen geordneten Personalplanung und -entwicklung ist. Etwas anderes kann gelten, wenn die Abordnung unter dem Gesichtspunkt der Erprobung ungeeignet, dysfunktional oder gar rechtswidrig erscheint.

ZAP EN-Nr. 514/2023

ZAP F. 1, S. 796–797

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